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Regeste

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und Art. 7 Abs. 2 ELG.
- Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG gewährleistet dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbeiständung sowie den Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten.
- Wo (wie z.B. im Kanton Zürich im Bereich der Ergänzungsleistungen) zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen bestehen, kann der Versicherte vor der zweiten Instanz in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden; im Falle des Obsiegens hat er ungeachtet des Wortlauts von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (der vom Beschwerdeführer spricht) Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten.

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Referenzen

Artikel: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 7 Abs. 2 ELG