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Regeste

Art. 78 Abs. 4 KUVG. Diese Sonderregel ist nicht nur hinsichtlich der Festlegung der Jahreslohnperiode in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung zu interpretieren, sondern auch bezüglich der Frage, welche betrieblichen Verhältnisse für die Berechnung des Jahresverdienstes massgebend sind (Erw. 2).
Art. 152 OG. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erstellt sein (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 78 Abs. 4 KUVG, Art. 152 OG