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Regeste

Wiederaufnahme des Verfahrens, Art. 397 StGB; Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war, ist eine Tatfrage, über die der mit dem Revisionsgesuch befasste Richter für den Kassationshof verbindlich entscheidet. Der Kassationshof kann auch nicht die (die Beweiswürdigung betreffende) Frage prüfen, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet sei, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 397 StGB

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