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Regeste

1. Art. 122 Ziff. 2 StGB.
Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen in die Brust- und Bauchgegend bejaht (E. 2).
2. Art. 33 Abs. 2 StGB.
Wer durch deliktisches Verhalten selber schuldhaft den Angriff verursacht, kann sich für seine unangemessene Abwehr nicht auf entschuldbare Aufregung berufen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 122 Ziff. 2 StGB, Art. 33 Abs. 2 StGB