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Regeste

Art. 54 und 58 VwVG.
- Eine nachträgliche Verwaltungsverfügung, die mit dem Dispositiv eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat, in materiellem Widerspruch steht, ist nichtig.
- Einem solchen Verwaltungsakt darf immerhin der Charakter eines Antrages an den Richter zuerkannt werden; belanglos ist diesbezüglich, dass die Verwaltung von der Erhebung einer gegen den genannten Entscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Kenntnis hatte (Erw. 2).
Beschwerderückzug. Wirkung. Anfechtung der Abschreibungsverfügung. In casu ist der im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der nichtigen Verfügung erklärte Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbeachtlich. (Erw. 3.)

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Artikel: Art. 54 und 58 VwVG