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Regeste

Art. 3 Abs. 4 lit. d ELG. Die vom Bezüger von Ergänzungsleistungen geleisteten Krankenkassenbeiträge sind unbeschränkt und in der tatsächlichen Höhe vom anrechenbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Gesetzmässigkeit von Rz. 233 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen verneint, wonach die Krankenkassenprämien lediglich im Rahmen einer Versicherung für Krankenpflege in der allgemeinen Abteilung abzugsberechtigt sind (Erw. 2).
Art. 3 Abs. 4 lit. e und Abs. 4bis ELG. Für den Abzug bzw. die Vergütung der Krankheitskosten gilt ein Selbstbehalt von Fr. 200.-- auch dann, wenn die Berechtigung auf Ergänzungsleistungen nur während eines Teils des Kalenderjahres bestand. Gesetzmässigkeit von Rz. 259 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen bejaht (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 4 lit. d ELG, Art. 3 Abs. 4 lit. e und Abs. 4bis ELG