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Regeste

Diplomatische Immunität, Staatenimmunität und Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einem Missionsmitglied mit der Nationalität eines Drittstaates und dem Entsendestaat.
1. Der Grundsatz der diplomatischen Immunität verlangt keine Ermächtigung des Entsendestaates für Klagen des Missionsmitglieds (Art. 31 Ziff. 1 und 2, 32 Ziff. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961) (E. 2).
2. Arbeitsverhältnis eines Italieners, der bei der indischen Botschaft in der Schweiz zuerst als Radiotelegraphist, später als Bürogehilfe tätig war, im vorliegenden Fall dem nichthoheitlichen Tätigkeitsbereich des Entsendestaates zugeordnet und folglich die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht (E. 3-5).