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Regeste

Widerruf eines Architektenvertrags; Art. 404 OR, Honorarzuschläge gemäss Art. 5.5 und Art. 8.1 SIA-Norm 102 (Ausgabe 1969).
1. Rechtliche Qualifikation des Architektenvertrags, Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR: Bestätigung der mit BGE 109 II 464 E. 3 eingeleiteten Praxis (E. 2).
2. Werden die Architektenarbeiten auf Veranlassung des Bauherrn vor dem Widerruf des Auftrags eingestellt, so kann der Bauherr die Zahlung des Honorarzuschlags im Sinn von Art. 8.1 SIA-Norm 102 nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, der Widerruf sei nicht zur Unzeit erfolgt, weil der Architekt die früher getroffenen Dispositionen bereits rückgängig gemacht habe (E. 3).
3. Art. 404 Abs. 2 OR, der nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns gibt, schliesst den Zuspruch des in Art. 5.5 SIA-Norm 102 vorgesehenen Honorarzuschlags aus (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 109 II 464

Artikel: Art. 404 OR, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 404 Abs. 2 OR