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Regeste

Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG).
Werden in einer solchen Betreibung die durch den Schuldner beigebrachten Naturalsicherheiten vom Gläubiger nicht angenommen, hat das Betreibungsamt nicht zu prüfen, ob diese ausreichend wären und die Einstellung der Betreibung zu rechtfertigen vermöchten; die Beurteilung dieser Frage fällt im Rahmen des Art. 85 SchKG in die Zuständigkeit des Richters.

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Referenzen

Artikel: Art. 38 SchKG, Art. 85 SchKG