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Regeste

Art. 148 StGB; missbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte; arglistige Täuschung.
Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit seine Kreditkarte behält und weiterhin davon Gebrauch macht, begeht allein deshalb - trotz des dem Kreditinstitut zugefügten Schadens - noch keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 148 StGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 148 StGB