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Regeste

Art. 16 und 17 IVG: Begriff der ökonomisch relevanten Erwerbstätigkeit als Abgrenzungskriterium der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung.
- Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für den Umschulungsanspruch liegt vor, wenn der Versicherte bereits drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1a-c).
- Gleichzustellen sind jene Fälle, wo der Versicherte zwar weniger als sechs Monate oder überhaupt noch nicht erwerbstätig war, wo aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen der erwähnten Höhe verdienen würde (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1d und e).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 und 17 IVG