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Regeste

Art. 150 und 107 Abs. 1 OG: Wahrung der Frist bei Leistung eines Gerichtskostenvorschusses.
- Art. 107 Abs. 1 OG ist nicht nur für Beschwerden, sondern sinngemäss auch für andere an Fristen gebundene Eingaben sowie für Kostenvorschüsse anwendbar.
- Unter dem Begriff der "unzuständigen Behörde" gemäss Art. 107 Abs. 1 OG (und Art. 21 Abs. 2 VwVG) ist jede Behörde des Bundes, der Kantone und Gemeinden zu verstehen, unabhängig davon, ob die angeschriebene Instanz in einer konkreten Beziehung zum Streitfall steht oder nicht.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 107 Abs. 1 OG, Art. 150 und 107 Abs. 1 OG, Art. 21 Abs. 2 VwVG

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