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Regeste

Art. 58 Abs. 1 BV; Strafverfahren, innerkantonale örtliche Zuständigkeit.
Die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB gelten für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal. Wo der Gerichtsstand innerkantonal nach Art. 346 ff. StGB zu bestimmen ist, wird das eidgenössische Recht als subsidiäres kantonales Recht angewendet.

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Referenzen

Artikel: Art. 346 ff. StGB, Art. 58 Abs. 1 BV