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Urteilskopf

113 Ia 236


38. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Februar 1987 i.S. René Borer und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde Schönenbuch und Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerden)

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation von Eigentümern benachbarter Liegenschaften zur Anfechtung von Nutzungsplänen.
Legitimation im vorliegenden Fall verneint, da die Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Planfestsetzung verletze sie in ihren verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch ihrem Schutz dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung ihrer Liegenschaften beschränke.

Sachverhalt ab Seite 237

BGE 113 Ia 236 S. 237
Die Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch nahm im Rahmen ihrer kommunalen Landschaftsplanung am 20. Februar 1984 unter anderem einen Zonenplan Landschaft sowie ein Zonenreglement Landschaft an. Mit Beschluss Nr. 2273 vom 1. Oktober 1985 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft grundsätzlich diese Planung, machte indessen von der Genehmigung folgende Ausnahmen:
"- Zone für Öffentliche Anlagen und Werke "Friedhof" im Bereich der Parzelle 39 sowie nordwestlicher Teil der Parzelle 38;
- Spezialzone für Intensiverholung ausserhalb der bestehenden Geländeaufschüttung."
Gleichzeitig wies er unter anderem die gegen diese Planung erhobenen Einsprachen von René Borer, Erich Borer sowie Esther und Y.K. Chong-Borer als unbegründet ab, soweit er darauf eintreten konnte.
Gegen diesen Entscheid erhoben René Borer, Erich Borer sowie Esther und Y.K. Chong-Borer mit Eingabe vom 1. November 1985 staatsrechtliche Beschwerde.
Mit Beschluss Nr. 969 vom 15. April 1986 befand der Regierungsrat über ein Wiedererwägungsgesuch der Einwohnergemeinde Schönenbuch. Dabei hob er unter anderem die eingangs erwähnten Ausnahmen von seiner Genehmigung vom 1. Oktober 1985 auf und erkannte folgendes zu Recht:
"1. Die mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2273 vom 1. Oktober 1985 (Ziffer 2 des Dispositives) nicht genehmigten Bestandteile der kommunalen Landschaftsplanung, nämlich:
a) Zone für Öffentliche Anlagen und Werke "Friedhof" im Bereich der Parzelle 39 sowie nordwestlicher Teil der Parzelle 38;
BGE 113 Ia 236 S. 238
b) Spezialzone für Intensiverholung ausserhalb der bestehenden Geländeaufschüttung; werden im Sinne einer Wiedererwägung genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt."
Mit Eingabe vom 15. Mai 1986 führen René Borer und die Mitbeteiligten auch gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Obwohl alle an dem vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien offenbar davon ausgehen, die Beschwerdeführer seien zur Beschwerdeführung legitimiert, ist diese Frage näher zu untersuchen, da das Bundesgericht die Legitimation eines Beschwerdeführers frei und von Amtes wegen prüft (BGE 108 Ia 25 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 Ia 210 E. 1 mit Hinweis).
b) Im BGE 112 Ia 90 ff. hat das Bundesgericht die Legitimationsvoraussetzungen für die Anfechtung von Nutzungsplänen nach eingehenden Erörterungen neu gefasst. Danach ist zur Anfechtung eines Nutzungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt als auch der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen. Der Nachbar ist somit nicht befugt, die Verletzung von Bestimmungen zu rügen, die den Schutz allgemeiner öffentlicher Interessen und nicht speziell auch seinen Schutz bezwecken (BGE 106 Ia 329 ff. mit Hinweisen). Die Anerkennung der Rekursberechtigung eines nicht vom Plan erfassten Eigentümers beruht darauf, dass bei der späteren Anfechtung einer Baubewilligung, die sich auf den neuen Nutzungsplan stützt, der Plan und die ihn ergänzenden Bauvorschriften grundsätzlich nicht mehr angefochten werden können (BGE 106 Ia 386 ff. E. 3b und c).
c) René Borer ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Hagenthalerstrasse 104. Erich Borer und die Ehegatten Esther und Y.K. Chong-Borer besitzen je ein Einfamilienhaus in der
BGE 113 Ia 236 S. 239
Überbauung "Pfeiffensack". Diese Liegenschaften liegen in der Nachbarschaft der angefochtenen Zone für öffentliche Anlagen und Werke (Friedhof) sowie der ebenfalls angefochtenen Spezialzone für Intensiverholung mit der Zweckbestimmung Spiel und Sport. In den beiden angefochtenen Zonen gehört den Beschwerdeführern kein Land. Es gelten deshalb für sie die oben dargelegten Legitimationsgrundsätze für Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Im folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführer detailliert daraufhin zu überprüfen, ob sie nach diesen Grundsätzen zulässig sind.

3. a) Die Beschwerdeführer erklären zunächst, sie hätten ihre Grundstücke im Jahre 1981/82 erworben, als das angrenzende Gebiet der Landwirtschaftszone zugewiesen und mittels einer Aussichtsschutzzone und einer Grundwasserschutzzone vor zukünftigen Überbauungen gesichert gewesen sei. Durch die Ausscheidung der Zone für öffentliche Anlagen und Werke und die Spezialzone für Intensiverholung werde der Aussichtsschutz beeinträchtigt. Zudem würden Immissionen - wie Verkehrsbelästigung durch Besucher des Friedhofs und der Tennisanlage, des Spielbetriebes usw. - auftreten. Sie hätten Anspruch darauf, dass sich die Gemeinde und die kantonale Genehmigungsbehörde an die Vorschriften des Baugesetzes, der Verordnung über den Regionalplan Landschaft sowie an das Raumplanungsgesetz hielten. Die Vorschriften seien nicht eingehalten worden, weshalb die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässigen Rechten (Eigentumsgarantie, Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip, derogatorische Kraft des Bundesrechts sowie Willkürverbot) verletzt seien. Mit diesen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen bringen die Beschwerdeführer indessen nicht vor, es seien durch die angefochtenen Planfestsetzungen Normen mit nachbarschützender Wirkung aufgehoben oder geändert worden. Auch behaupten sie nicht, dadurch sei die Nutzung ihrer Liegenschaften beschränkt worden.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes gibt die Eigentumsgarantie dem Eigentümer keinen unbedingten Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Das gilt auch für den Nachbarn. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeiten nicht entgegen (BGE 109 Ia 114 E. 3 mit Hinweisen). Aus der Eigentumsgarantie allein
BGE 113 Ia 236 S. 240
können die Beschwerdeführer somit nichts zur Verhinderung der angefochtenen Planfestsetzungen ableiten.
b) In bezug auf die Ausscheidung der Zone für öffentliche Anlagen und Werke erklären die Beschwerdeführer, der bestehende Friedhof reiche noch bis zum Jahre 2005 aus. Zudem sei in den bis vor der angefochtenen Zonenordnung geltenden Zonenvorschriften ein Alternativ-Standort am "Hohen Eichenweg" in Allschwil vorgesehen gewesen und die Gemeinde habe ein zusätzliches Friedhofareal in der "Kappelmatt" ausgeschieden. Für das heute vorgesehene Areal "Pfeiffensack", das in der Grundwasserschutzzone liege, fehle ein hydrogeologisches Gutachten, währenddem ein solches Gutachten den Standort eines Friedhofs in der "Kappelmatt" als völlig unbedenklich halte. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer dem Regierungsrat vor, er habe seine Pflicht zur Überprüfung der kommunalen Zonenplanänderung gemäss § 3 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Juni 1967 (BauG) willkürlich unterschritten, obwohl er gemäss Art. 33 Abs. 3 RPG und § 3 BauG zur vollen Überprüfung verpflichtet sei. Nach § 3 BauG sind die Gemeinden befugt, im Rahmen dieses Gesetzes eigene Bauvorschriften zu erlassen. Die Bauvorschriften der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er überprüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. Vorbehalten bleibt die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Diese Vorschriften regeln den Rahmen des Aufsichtsrechts des Kantons gegenüber Gemeinden hinsichtlich des Erlasses kommunaler Bauvorschriften. Sie sind im allgemeinen öffentlichen Interesse aufgestellt worden und haben keine nachbarschützenden Wirkungen. Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 33 Abs. 3 RPG regelt nicht das Genehmigungsverfahren betreffend kommunale Nutzungspläne, sondern die Kognition im Rahmen des Rechtsschutzes; insoweit wären die Beschwerdeführer zwar befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen, der Regierungsrat habe ihre Einsprachen gegen die Planfestsetzung nicht voll überprüft (vgl. dazu BGE 109 Ib 121 ff.). Eine entsprechende Rüge erheben sie indessen nicht; jedenfalls legen sie nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, welches ihrer Argumente der Regierungsrat in einer gegen Art. 33 Abs. 3 RPG verstossenden Weise nicht berücksichtigt haben sollte.
Sodann erklären die Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe für die Ausscheidung der fraglichen Zone den Vorrang des kantonalen Regionalplanes Landschaft samt dazugehöriger Verordnung
BGE 113 Ia 236 S. 241
vom 23. Oktober 1980 pflichtwidrig nicht beachtet. Auch zu dieser Rüge sind sie jedoch nach den dargelegten Grundsätzen in einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert. Das gleiche gilt für die Rüge, der Regierungsrat habe Art. 21 Abs. 2 RPG und § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Regionalplan sowie Art. 3 RPG verletzt (BGE 106 Ia 329 ff. mit Hinweisen).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 106 IA 329, 108 IA 25, 112 IA 210, 112 IA 90 mehr...

Artikel: Art. 33 Abs. 3 RPG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 21 Abs. 2 RPG mehr...