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Regeste

Gebrauch einer Marke in der Schweiz.
Art. 24 lit. a-c MSchG. Als Markenrechtsverletzungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten bloss Handlungen, die in der Schweiz begangen werden oder einen widerrechtlichen Erfolg zeitigen. Bei Zusammentreffen zweier Marken, die miteinander verwechselt werden können, müssen beide Zeichen in der Schweiz markenmässig gebraucht werden und Verletzte hier in ihren Rechten geschützt sein.

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Referenzen

Artikel: Art. 24 lit. a-c MSchG