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Urteilskopf

113 IV 113


31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1987 i.S. Züri Woche-Verlags AG gegen Obergericht des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 61 StGB.
Art. 61 StGB bildet eine hinreichende Grundlage
- für die Urteilsveröffentlichung in der Zeitung, in der die verletzende Äusserung erschienen ist, und gegebenenfalls auch in einem dritten Presseerzeugnis (E. 1b),
- dafür, die Publikation an einer bestimmten Stelle im redaktionellen Teil anzuordnen (E. 1d).

Sachverhalt ab Seite 113

BGE 113 IV 113 S. 113

A.- Am 17. Mai 1984 erschien in der Züri Woche in der Rubrik "Notizen zu Namen", für welche Hildegard Ramspeck-Schwaninger verantwortlich zeichnete, über Monika Kaelin eine Kolumne, die mit dem Satz endet: "Und: Was ist am Namen Kaelin eigentlich noch zu ruinieren?"

B.- Auf Klage von Monika Künzli-Kaelin wurde Hildegard Ramspeck-Schwaninger vom Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich mit Urteil vom 16. Juni 1986 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 4'000.-- bestraft, als Zusatzstrafe zu einem
BGE 113 IV 113 S. 114
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 17. Juni 1985. Weiter wurde sie verpflichtet, Monika Künzli-Kaelin eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
Ferner wurde in Ziffer 5 dieses Urteils erkannt:
"Dieses Urteil wird nach Eintritt der Rechtskraft im Sinne der Erwägungen auf Kosten der Angeklagten einmal in der Züri Woche auf jener Seite veröffentlicht, auf welcher in der betreffenden Ausgabe die Rubrik Notizen zu Namen erscheint."
Der zu veröffentlichende Text hat aus dem Urteilsdispositiv sowie der folgenden Kurzbegründung zu bestehen:
"In der Züri Woche vom 17. Mai 1984 hatte die Angeklagte unter der Rubrik Notizen zu Namen eine Kolumne veröffentlicht, welche sie mit der Frage abgeschlossen hat: Und: Was ist am Namen Kaelin eigentlich noch zu ruinieren? Damit hat die Angeklagte den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt und ist vom Gericht demgemäss schuldig gesprochen worden. Mit ihren weiteren damaligen Ausführungen hat sie keinen weiteren Ehrverletzungstatbestand erfüllt; sie war deshalb im übrigen freizusprechen."
Das Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, wurde Monika Künzli-Kaelin und Hildegard Ramspeck-Schwaninger zugestellt, nicht aber der Züri Woche.

C.- Mit Schreiben vom 19. November 1986 ersuchte das Obergericht des Kantons Zürich die Züri Woche um entsprechende Urteilspublikation. Am 21. Januar 1987 erkundigte sich das Obergericht telefonisch bei der Redaktion der Züri Woche, warum die Urteilspublikation noch nicht erfolgt sei. Diese antwortete, sie habe mit der Angelegenheit nichts zu tun, da sie nicht Prozesspartei gewesen sei. Die gerichtliche Anordnung, insbesondere die Plazierungsvorschrift, stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit dar. Mit Schreiben vom 6. Februar 1987 bestätigte der Anwalt der Züri Woche diesen Standpunkt.

D.- Am 16. Februar 1987 erliess das Obergericht des Kantons Zürich in Sachen Ramspeck-Schwaninger/Künzli-Kaelin einen Beschluss, in welchem die Züri Woche unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) verpflichtet wurde, das Urteilsdispositiv samt der zitierten Kurzbegründung innert eines Monats auf Kosten von Hildegard Ramspeck-Schwaninger einmal in der Züri Woche auf jener Seite zu veröffentlichen, auf welcher in der betreffenden Nummer auch die Rubrik "Notizen zu Namen" erscheint, unter voller Namensnennung, insbesondere auch der Ledignamen.
BGE 113 IV 113 S. 115

E.- Eine gegen diesen Beschluss von der Züri Woche eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 21. Juli 1987 abgewiesen.
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde hat die Züri Woche gerügt, der obergerichtliche Beschluss verletze Art. 55 BV. Diese Beschwerde ist von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit heutigem Datum abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Schliesslich hat die Züri Woche gegen den Beschluss des Obergerichtes eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Beschluss und damit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Urteilspublikation aufzuheben, eventuell die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 BStP zulässig ist, kann offenbleiben, da sie sich ohnehin als unbegründet erweist.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Obergerichtes bilde Art. 61 StGB keine hinreichende Grundlage für die angeordnete Urteilspublikation. Art. 61 StGB richte sich nur gegen eine Partei im Strafverfahren. Andere Rechtsgrundlagen, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin zur Publikation verhalten werden könnte, seien nicht ersichtlich. Eventualiter wird geltend gemacht, dass, sogar wenn eine Publikationspflicht der Beschwerdeführerin bestünde, aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ein öffentliches Interesse an der Publikation zu verneinen sei; subeventualiter, dass die Art und Weise, wie die Urteilspublikation angeordnet worden sei, mit Art. 61 StGB nicht vereinbart werden könne.
b) Gemäss Art. 61 StGB kann der Richter die Veröffentlichung eines Strafurteils auf Kosten des Verurteilten anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten geboten ist. Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. Das Gesetz spricht sich nicht ausdrücklich zur Frage aus, ob die Urteilspublikation in einer am Prozess nicht beteiligten Zeitung angeordnet werden kann. Dass diese Möglichkeit besteht, ist offenbar bisher als selbstverständlich
BGE 113 IV 113 S. 116
angenommen worden, jedenfalls soweit es die Zeitung betrifft, in welcher die ehrverletzende Äusserung erschienen ist (vgl. DUBS, ZStR 87/1971, S. 404; vgl. ferner Obergericht Luzern, SJZ 41/1945, S. 240, Nr. 108, und Beschluss des Bundesrates, VPB 16/1952, Nr. 15, wo auch weitergehend die Publikationsanordnung in Zeitungen als zulässig angesehen wird, in denen die ehrverletzende Äusserung nicht erschienen ist). Erst neuerdings wird die Frage aufgeworfen, ob wirklich eine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe, um die Presse - abgesehen von amtlichen Publikationsorganen - zur Veröffentlichung von Strafurteilen zu verpflichten (JÖRG REHBERG, Strafrecht II, 4. Aufl., S. 79; DENIS BARRELET, Droit suisse des mass media, 2. Aufl., N. 117, vgl. aber auch N. 386).
Art. 61 StGB schränkt nach seinem Wortlaut die Befugnis des Richters, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 die Veröffentlichung des Urteils anzuordnen sowie Art und Umfang der Veröffentlichung zu bestimmen, in keiner Weise erkennbar ein. Die richterliche Befugnis muss demnach umfassend sein und die Möglichkeit in sich schliessen, die Urteilspublikation in irgendeinem Presseerzeugnis anzuordnen. Die Entstehungsgeschichte bestätigt, dass der so verstandene Wortlaut den Sinn der Bestimmung zutreffend wiedergibt. Der Richter soll je nach dem mit der Veröffentlichung des Urteils zu verfolgenden Ziel, d.h. der Natur der dadurch zu schützenden Interessen, die Publikation in einem amtlichen oder privaten Presseerzeugnis oder in beiden zugleich anordnen können (vgl. LOGOZ, N. 5 zu Art. 61; HAFTER, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 426; sowie für das Ergebnis THORMANN/OVERBECK, N. 8 zu Art. 61; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., S. 282). Nur eine solche Auslegung wird auch dem Schutzgedanken der Norm gerecht. Der Täter einer Presseehrverletzung ist in der Regel nicht Eigentümer des Publikationsorgans, in welchem die Äusserung erschienen ist. Wäre in Art. 61 StGB eine gesetzliche Grundlage zur Anordnung der Urteilsveröffentlichung nur gegenüber dem Verurteilten selbst zu erblicken, so würde das Institut der Urteilspublikation, dem gerade in Ehrverletzungsprozessen nicht unerhebliche Bedeutung zukommt (vgl. SCHULTZ, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils ..., Bern 1987, S. 197), praktisch leerlaufen. Dass die Zeitung, in der die verletzende Äusserung erschienen ist, zur Urteilspublikation verpflichtet werden kann, ist für das Zivilrecht bejaht worden (BGE 106 II 92 ff.).
BGE 113 IV 113 S. 117
Doch kann es unter Umständen geboten sein, das Urteil in einem dritten Presseerzeugnis erscheinen zu lassen, um den mit der gesetzlichen Regelung angestrebten Zweck der Urteilsveröffentlichung zu erreichen.
Der Haupteinwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.
c) Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 61 StGB ist die Veröffentlichung des Strafurteils zulässig, wenn sie im Interesse des Verletzten liegt. Ob dieses Interesse besteht, ist im Verfahren zwischen dem Verletzten und dem Verletzer zu entscheiden. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die angeordnete Publikation verletze mangels eines öffentlichen Interesses Art. 61 StGB, ist demnach nicht einzutreten.
d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 61 StGB sei jedenfalls deshalb verletzt, weil eine Anordnung, wie sie das Obergericht im vorliegenden Fall getroffen habe, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Redaktionsfreiheit bedeute.
Gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB bestimmt der Richter Art und Umfang der Veröffentlichung. Diese Bestimmung bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage auch dafür, die Publikation an einer bestimmten Stelle, etwa in einer bestimmten Rubrik, und im genauen Wortlaut anzuordnen. Eine solche Anordnung kann sinnvoll sein, um zu erreichen, dass die Publikation den gleichen Personenkreis erreicht wie die verletzende Äusserung, wie dies für das zivilrechtliche Gegendarstellungsrecht ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 28k Abs. 1 ZGB).
Dass das Obergericht vorliegendenfalls in seiner Anordnung zu weit gegangen sei, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht. Sie erweist sich deshalb auch in diesem Punkte als unbegründet.
e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Art. 55 BV geltend. Zur Rüge von Verfassungsverletzungen steht das Rechtsmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde indessen nicht zur Verfügung.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 106 II 92

Artikel: Art. 61 StGB, Art. 55 BV, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 177 StGB mehr...