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Regeste

Art. 132 Abs. 1 SchKG; Bestimmung des Verwertungsverfahrens.
Wird die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, das Verwertungsverfahren nach Art. 132 SchKG zu bestimmen, so hat sie sich auf diese Frage zu beschränken. Über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen hat sie nichts zu bestimmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 132 Abs. 1 SchKG, Art. 132 SchKG