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Regeste

Art. 12 Abs. 2 und 5 KUVG, Art. 21 Abs. 1 und 2 Vo III: Geschlechtsumwandlung.
Bei echtem Transsexualismus ist die für die Geschlechtsumwandlung erforderliche Entfernung von Organen unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtleistung der Krankenkassen.
Nicht zur Pflichtleistung gehören Vorkehren der plastischen und Wiederherstellungs- Chirurgie, durch welche die betreffende Person mit neuen Geschlechtsorganen versehen wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 2 und 5 KUVG