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Regeste

Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Holdinggesellschaft. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren. Meldeverfahren. BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), VO zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (VStV).
1. Steuerbare Erträge, geldwerte Leistungen an Beteiligte und Liquidationsüberschüsse (E. 9).
2. Faktische Liquidation durch Entzug der wirtschaftlichen Substanz ohne formellen Auflösungsbeschluss und Liquidationswillen der Gesellschaftsorgane (E. 10).
3. Voraussetzung der Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Aktiengesellschaft:
- Ausschüttung des Liquidationsüberschusses an die Aktionäre der Gesellschaft oder an diesen nahestehende Dritte (E. 11).
- Die handelnden Organe können erkennen, dass der Liquidationsüberschuss an Aktionäre oder nahestehende Personen ausgeschüttet wird (E. 12).
4. Berechnung des verrechnungssteuerpflichtigen Liquidationsüberschusses nach dem Verkehrswert der verkauften Aktiven (E. 13).
5. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren für die von der faktisch liquidierten Gesellschaft geschuldeten Verrechnungssteuern:
- Liquidator ist, wer selbständig zu den Entscheidungen in der Gesellschaft und zu den Liquidationshandlungen beiträgt, auch wenn er nur mit den Käufern des Gesellschaftsvermögens verhandelt (E. 14, 17).
- Wer die Verträge über den Verkauf der Aktiven mitunterzeichnet, ist Liquidator (E. 15, 16).
- Wer zwar weiss, dass die Gesellschaft liquidiert werden soll, jedoch bloss als Angestellter oder Beauftragter (z.B. als Rechtsanwalt oder Treuhänder) unselbständige Dienste leistet, haftet nicht als Liquidator für die Verrechnungssteuern der Gesellschaft (E. 18).
- Um sich von der Liquidatorenhaftung zu befreien, muss der Liquidator seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt und für die Sicherstellung und Bezahlung der Steuerforderung alles getan haben, was vernünftigerweise verlangt werden kann (E. 14).
6. Bei der Bestimmung der solidarisch für die Verrechnungssteuern mithaftenden Personen steht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Ermessensspielraum zu. Über das interne Regressverhältnis unter den solidarisch Mithaftenden hat sie nicht zu entscheiden (E. 19).
7. Meldeverfahren, Voraussetzungen: weder die Eidgenössische Steuerverwaltung noch das Bundesgericht haben über den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen zu entscheiden. Das Meldeverfahren ist nur zu bewilligen, wenn eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs von vornherein ausser Betracht fällt (E. 20).

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