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Regeste

Art. 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VStG; Mithaftung des Liquidators; Befreiungsbeweis.
Der Verwaltungsrat ("Strohmann") haftet als Liquidator solidarisch für die Verrechnungssteuer, welche die ohne formelle Liquidation aufgelöste Gesellschaft auf dem Liquidationsüberschuss schuldet. Er kann sich von seiner Mithaftung nicht befreien, indem er geltend macht, er habe bloss seinen Namen zur Verfügung gestellt.

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Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VStG