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Regeste

Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere. Gläubigerschutz.
1. Art. 742 Abs. 2 und 748 Ziff. 1 OR. Die öffentliche Bekanntmachung ist auch dann erforderlich, wenn die aufgelöste Gesellschaft erklärt, sämtliche Gesellschaftsgläubiger zu kennen (E. 2).
2. Art. 748 Ziff. 7 OR. Unzulässigkeit der Löschung der übernommenen Gesellschaft, solange nicht alle ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 742 Abs. 2 und 748 Ziff. 1 OR, Art. 748 Ziff. 7 OR

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