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Regeste

Art. 23 Abs. 2 AHVG.
Das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente ist absolut zu verstehen.
Für eine extensive Auslegung in Analogie zu Art. 50 und Art. 52ter Abs. 2 AHVV besteht kein Raum.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 2 AHVG, Art. 50 und Art. 52ter Abs. 2 AHVV