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Regeste

Halbfreiheit; Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
In der Regel kann die Halbfreiheit nur Gefangenen gewährt werden, die (kumulativ) mindestens die Hälfte der Strafzeit (bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre) verbüsst und sich bewährt haben. Ausnahmen von dieser Regel, die gestützt auf Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 letzter Satz StGB möglich sind, können nur mit Zurückhaltung zugelassen werden. Verweigerung der Halbfreiheit im vorliegenden Fall gegenüber einem Gefangenen, der noch nicht die Hälfte der Strafzeit verbüsst hat und bei dem angesichts seines vorangegangenen Verhaltens ein erhöhtes Risiko des Rückfalls in deliktische Tätigkeit besteht.

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Referenzen

Artikel: Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB