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Regeste

Art. 110 Ziff. 5, Art. 251 StGB. Urkundenfälschung.
Urkundeneigenschaft einer in einem Lieferschein enthaltenen Quittung betreffend den Empfang der Ware trotz Unleserlichkeit der Unterschrift des für den angeblichen Warenbesteller auftretenden angeblichen Unterzeichners des Dokuments im konkreten Fall bejaht.

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5, Art. 251 StGB