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Regeste

Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG: Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane im Bereich des BVG.
Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG setzt einen Rechtsstreit betreffend die berufliche Vorsorge (im engern bzw. weitern Sinn) zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in ihrer Eigenschaft als gleichgestellte Parteien voraus.

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Artikel: Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG