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Regeste

Art. 22 Abs. 1, Art. 22 bis, Art. 22quater Abs. 3 lit. a und Art. 25 KUVG: Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Bestätigung von BGE 112 V 307, wonach das Schiedsgericht nicht zuständig ist zur Beurteilung einer Honorarstreitigkeit zwischen dem Versicherten und dem Arzt für die Behandlung in einer Privatklinik oder in der privaten (oder halbprivaten) Abteilung einer öffentlichen Heilanstalt, weil solche Honorarforderungen nicht auf einem Vertragstarif (oder einem Rahmentarif) beruhen.

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Referenzen

BGE: 112 V 307

Artikel: Art. 22 Abs. 1, Art. 22 bis, Art. 22quater Abs. 3 lit. a und Art. 25 KUVG