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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung.
Eine sinngemässe Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK ergibt, dass es im Einzelfall zulässig sein kann, nur das allgemeine Publikum, nicht aber die Presse von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK

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