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Regeste

Art. 57 Abs. 5 OG; Grundsatz der Priorität der staatsrechtlichen Beschwerde.
Sinn und Zweck von Art. 57 Abs. 5 OG; Fälle, in denen das Bundesgericht die Berufung - sei es gänzlich, sei es mit Bezug auf einzelne Punkte, welche das Schicksal der staatsrechtlichen Beschwerde beeinflussen könnten - vorweg beurteilt.

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Artikel: Art. 57 Abs. 5 OG