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Neubau einer Schiessanlage; Art. 2, 14 und 24 RPG; Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988.
Bauten und Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, unterliegen im Regelfall der Planungspflicht und können dementsprechend nicht im Verfahren nach Art. 24 RPG bewilligt werden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 2, 14 und 24 RPG