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Regeste

Vollzug des Auslieferungshaftbefehls; Art. 49 Abs. 2 IRSG.
Auch wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann dieser den Auslieferungshaftbefehl innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten (Änderung der in BGE 111 Ib 50 publizierten Rechtsprechung) (E. 1).

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Referenzen

BGE: 111 IB 50

Artikel: Art. 49 Abs. 2 IRSG