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Regeste

Arbeitsvertrag. Fristlose Auflösung (Art. 337 OR); Disziplinarmassnahmen (Art. 323a Abs. 2, Art. 160 OR).
1. Offengelassen, ob nachträglich neue Entlassungsgründe vorgebracht werden können (E. 1).
2. Im Arbeitsvertrag können Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden, die ihrem Wesen nach Konventionalstrafen darstellen. Solche Sanktionen müssen in jedem Fall verhältnismässig, und ihre Art muss, soweit möglich, vorher beschrieben worden sein (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 337 OR, Art. 323a Abs. 2, Art. 160 OR