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Regeste

Art. 18 Abs. 2 StGB; Vorsatz; mitgewollter strafbarer Erfolg.
Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (Klarstellung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 2 StGB