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Regeste

Art. 47 Abs. 1 AVIG (Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse), Art. 69 Abs. 1 AVIV (Meldepflicht über den wetterbedingten Arbeitsausfall bei der kantonalen Amtsstelle).
- Der dreimonatige Fristenlauf zur Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode gemäss Art. 68 AVIV; dies unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle ihre Verfügung über einen Einspruch (Art. 48 Abs. 2 AVIG) gegen die Rechtzeitigkeit oder die Anrechenbarkeit der gemeldeten Arbeitsausfälle getroffen hat.
- Rz. 77 des BIGA-Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung, welche die Frist zur Geltendmachung ab dem Tag der Zustellung der Verfügung über den Entscheid der kantonalen Amtsstelle betreffend ihren Einspruch (bzw. des Rekursentscheides darüber) laufen lässt, ist bundesrechtswidrig.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 AVIG, Art. 69 Abs. 1 AVIV, Art. 68 AVIV, Art. 48 Abs. 2 AVIG