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Regeste

Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Art. 4 BV, Art. 145 ZGB)
1. Anwendungsbereich vorsorglicher Massnahmen nach Rechtskraft der Scheidung (E. 2a, 2b, 2c).
2. Das eheliche Wohnhaus ist bis zum Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung einer der Parteien zur Nutzung zuzuteilen, worüber nach Zweckmässigkeit und unabhängig der sachenrechtlichen, güterrechtlichen oder vertragsrechtlichen Beurteilung zu entscheiden ist (E. 2d).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 145 ZGB

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