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Regeste

Klage auf Gegendarstellung: Vorschlag der Publikation des Gegendarstellungstextes als Leserbrief; Einreichung der Klage mit geändertem Gegendarstellungstext (Art. 28i ZGB).
Erklärt das Medienunternehmen nach Erhalt des Gegendarstellungstextes (Art. 28i Abs. 1 ZGB) sich lediglich dazu bereit, diesen als Leserbrief zu publizieren, so ist diese Haltung einer Verweigerung der Gegendarstellung gleichzustellen.
Verweigert das betroffene Medienunternehmen eine Publikation der Gegendarstellung, weil seiner Ansicht nach kein Anspruch darauf besteht, so kann die klagende Partei mit der Klage einen im Verhältnis zur ursprünglichen Fassung abgeänderten Gegendarstellungstext einreichen, ohne diesen vorher dem Medienunternehmen vorgelegt zu haben. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass der geänderte Text inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen Fassung enthalten waren (E. 2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 28i ZGB, Art. 28i Abs. 1 ZGB