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Regeste

Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist.
Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung).
Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 146 StGB

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