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Regeste

Art. 457 ZGB, Art. 13a SchlT ZGB und Art. 15 SchlT ZGB. Keine Erbberufung im Falle altrechtlicher Zahlvaterschaft.
Die Verletzung von Bestimmungen der EMRK kann nicht mit Berufung geltend gemacht werden (E. 1).
Die Eigenschaft "Nachkomme" im Sinne von Art. 457 ZGB beurteilt sich nach Familienrecht. Eine Zahlvaterschaft kann nur dann in ein Kindesverhältnis umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 13a SchlT ZGB erfüllt sind (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 457 ZGB, Art. 13a SchlT ZGB, Art. 15 SchlT ZGB