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Regeste

Art. 46 Abs. 2 BV; Steuerdomizil lediger Arbeitnehmer.
Das Steuerdomizil von ledigen Arbeitnehmern befindet sich grundsätzlich am Arbeitsort; mögliche Ausnahmen. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2).
Beweislast für einen vom Arbeitsort abweichenden Lebensmittelpunkt (E. 3a).
Arbeitsort als Steuerdomizil mangels familiärer Beziehungen zum Wochenendaufenthaltsort (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV