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Regeste

Gewässerschutzrecht und Fischereigesetzgebung; Zulässigkeit eines Gifteinsatzes in Gewässern zur Bekämpfung nicht einheimischer Krebse (Roter Sumpfkrebs)
Die umstrittene Massnahme wurde im Interesse des Artenschutzes und damit in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV getroffen (E. 1b).
Bedeutung und Vorkommen des Roten Sumpfkrebses (E. 2a und b). Geplanter Gifteinsatz und dessen fischereirechtliche Grundlagen (E. 2c und d).
Der Gifteinsatz verstösst gegen das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot gemäss Art. 6 GSchG (E. 3a). Voraussetzungen, unter welchen eine Abweichung von gewässerschutzrechtlichen Normen zulässig sein kann (E. 3d).
Alternativen zum Gifteinsatz, welche nicht gegen das Gewässerschutzrecht verstossen (E. 4). Da der Rote Sumpfkrebs nach den heutigen Kenntnissen in zweck- und verhältnismässiger Weise mit Raubfischen bekämpft werden kann und der Einsatz von Raubfischen mit dem Gewässerschutz- und dem Fischereirecht vereinbar ist, ist diese Massnahme dem geplanten Gifteinsatz vorzuziehen (E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24sexies BV, Art. 6 GSchG

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