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Regeste

Rechtshilfe an die Ukraine; Art. 2 IRSG, Art. 67a IRSG, Art. 80a IRSG, Art. 80d IRSG, Art. 80e IRSG und Art. 80f IRSG; Beschwerdelegitimation; rechtliches Gehör; unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, in denen die Weiterleitung von Bankunterlagen an den ersuchenden Staat und Kontensperren bewilligt werden (Art. 80f Abs. 1 IRSG) sowie, gleichzeitig mit einer Beschwerde gegen den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d IRSG), gegen die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen gemäss Art. 67a IRSG (E. 3a).
Juristische Personen sind nicht legitimiert, eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend zu machen (E. 3b).
Die ausführende Behörde ist befugt, gleichzeitig über die Zulässigkeit des Ersuchens und den (vollumfänglichen oder teilweisen) Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu entscheiden, sofern das rechtliche Gehör der Parteien gewährleistet bleibt (E. 5c).
Der Inhaber eines Bankkontos, dessen Sperre verlangt wird und bezüglich dessen die Übermittlung der Kontounterlagen beantragt wird, kann sich, falls er sich nicht auf dem Territorium des ersuchenden Staates befindet, nicht auf Art. 2 IRSG berufen, zumal ihn seine Abwesenheit - wie im vorliegenden Fall - vor dem Risiko der von ihm befürchteten Grundrechtsverletzungen schützt (E. 8).
Unterscheidung zwischen der Übermittlung von Informationen und der Weiterleitung von Beweismitteln im Sinne von Art. 67a IRSG (E. 12a-b). Im vorliegenden Fall hat die ausführende Behörde die gesetzlichen Schranken von Art. 67a IRSG respektiert (E. 12c).

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Referenzen

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