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Regeste

Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 17 KLV: Durch schwere und nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems bedingte zahnärztliche Behandlungen.
In den in Art. 17 KLV aufgeführten Fällen gehen die Kosten der Wiederherstellung (Zahnprothesen) zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 17 KLV, Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG