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Regeste

Art. 39 UVG; Art. 50 UVV: Canyoning.
Das Canyoning, bei dem versucht wird, stets dem Weg des Baches am oder im Wasser folgend eine Schlucht der Länge nach zu durchschreiten, stellt bei einem Schwierigkeitsgrad von C2 (mässig schwierig) kein absolutes Wagnis dar; relatives Wagnis unter den konkret zu berücksichtigenden Umständen ebenfalls verneint.

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Referenzen

Artikel: Art. 39 UVG, Art. 50 UVV