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Regeste

Art. 114 ZGB und Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB; Scheidung nach Getrenntleben.
Für eine Klage auf Scheidung gemäss Art. 114 ZGB genügt, dass in einem Prozess, der vor einem kantonalen Gericht hängig ist, die vom Gesetz verlangte Voraussetzung des vierjährigen Getrenntlebens im Moment des Inkrafttretens des neuen Rechtes erfüllt ist (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 114 ZGB