Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b, Art. 35bis AHVG: Auslegung der Begriffe "eine verwitwete Person" und "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten"
- Das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG ist im Altersrentenfall für die Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzunehmen.
- Demgegenüber setzt der sog. Verwitwetenzuschlag nach Art. 35bis AHVG den entsprechenden Zivilstand der Altersrentenbezügerinnen und -bezüger voraus.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b, Art. 35bis AHVG, Art. 35bis AHVG