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Regeste

Unfreiwilligkeitszuschlag zur kantonalrechtlichen Enteignungsentschädigung; Eigentumsgarantie, Gleichbehandlungsgebot.
Die kantonalen Gerichte sind verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (E. 2).
Art. 6 Abs. 2 der Walliser Kantonsverfassung vom 8. März 1907 räumt dem Enteigneten keine weiter gehende Entschädigungsgarantie ein als Art. 26 BV bzw. Art. 22ter aBV (E. 3).
Der bundesverfassungsmässige Grundsatz der vollen Entschädigung verwehrt es den Kantonen nicht, den Enteigneten im Rahmen von formellen kantonalrechtlichen Expropriationen mehr als den ganzen Schaden zu ersetzen (E. 4).
Die Bestimmung von Art. 15 des Walliser Gesetzes vom 1. Christmonat 1887 über den Unfreiwilligkeitszuschlag kann im Umfeld des heutigen eidgenössischen Rechts nicht mehr rechtsgleich gehandhabt werden (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 26 BV, Art. 22ter aBV