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Regeste

Art. 24 Abs. 1 und Art. 286 StGB, Art. 16 BV, Art. 10 EMRK; Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung.
Wer Manifestanten dazu auffordert, sich um ein Fahrzeug zu gruppieren, um so ein Eingreifen der Polizei zu vereiteln, macht sich der Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wenn der Polizeieinsatz tatsächlich behindert wird (E. 2).
Eine solche Auslegung des Art. 286 StGB ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 24 Abs. 1 und Art. 286 StGB, Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 286 StGB