Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 292 StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
Vorsorgliche Massnahmen betreffend das Besuchsrecht in einem Scheidungsprozess, die einer Partei unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB verschiedene Obliegenheiten auferlegen, müssen diese exakt umschreiben; Beispiel, das diesen Anforderungen genügt (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB