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Regeste

Art. 249, 269 und 270 Abs. 1 BStP (a.F.) resp. 270 lit. c (n.F.).
Der öffentliche Ankläger kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht vorbringen, auch nicht gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 249 BStP (E. 1).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 249, 269 und 270 Abs. 1 BStP, Art. 249 BStP