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Regeste

Art. 103 lit. b OG, Art. 13b ANAG; Behördenbeschwerde der zuständigen Bundesbehörde bei Ausschaffungshaft; Bindung des Haftrichters an Wegweisungsentscheid.
Berechtigung des EJPD zur Behördenbeschwerde gemäss Art. 103 lit. b OG gegen den die Haftgenehmigung ablehnenden Entscheid des Haftrichters, wenn der Ausländer nach der Haftentlassung verschwunden ist (E. 1).
Bindung des Haftrichters an Weg- oder Ausweisungsentscheide. Im Haftprüfungsverfahren muss er sich bloss vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Grundsätzlich nicht überprüfen kann er die Rechtmässigkeit eines im Asylverfahren ergangenen Wegweisungsentscheids; andere Wegweisungsentscheide sind für ihn bloss dann nicht verbindlich, wenn sie augenfällig unzulässig bzw. derart krass falsch sind, dass sie sich als nichtig erweisen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 103 lit. b OG, Art. 13b ANAG