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Regeste

Art. 116 lit. a OG; Art. 3 Abs. 1 StG; Unvereinbarkeit von kantonalen öffentlichen Abgaben mit der eidgenössischen Stempelabgabe; zulässiges Rechtsmittel.
Aufgrund der Änderung von Art. 116 OG gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 kann ein Privater die angebliche Unvereinbarkeit einer kantonalen Stempelabgabe mit dem Bundesrecht nicht mehr mit verwaltungsrechtlicher Klage geltend machen, sondern nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 116 lit. a OG, Art. 3 Abs. 1 StG, Art. 116 OG

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